Zivilrecht
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Forderungsmanagement/Inkasso
Sie haben eine Geldforderung? Dann kennen Sie das Problem: Die Zahlungsmoral des Schuldners lässt nicht selten zu wünschen übrig.
Gewerbliche Schuldner begründen ihr Problem regelmäßig mit Zahlungsausfällen bei eigenen Kunden, schlechter Auftragslage, Ausnutzen des Lieferantenkredits und kurzzeitigen Liquiditätsengpässen. Private Schuldner sind oft überschuldet oder haben finanzielle Probleme wegen Scheidung oder eintretender Arbeitslosigkeit.
Viele Gläubiger warten monatelang oder gar vergeblich auf ihr Geld oder geben sich in der Hoffnung auf eine Erfüllung mit jahrelangen unregelmäßigen Teilzahlungen zufrieden. Der Gang zum Anwalt folgt erst, wenn der Schuldner sich als endgültig zahlungsunfähig oder -unwillig erweist.
Gutes Forderungsmanagement vermeidet diese Situation und vermindert das Risiko von Zahlungsausfällen. Voraussetzung dafür ist:
1. Schaffen Sie mittels professioneller Beratung schon im Vertrag die Voraussetzungen für Fälligkeit und Verzugseintritt.
2. Fordern Sie in der Rechnung gem. vertraglicher Vereinbarung unter Setzung einer konkreten Zahlungsfrist ("bis spätestens zum ...").
3. Sie können den Zugang der Rechnung nachweisen (etwa durch Versenden vorab per Fax mit Sendebericht).
4. Sie konsultieren mich zeitnah nach Eintritt des Zahlungsverzuges.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Kauf unter Privatleuten (BGH, Urteil vom 17.02.2010, AZ: VIII ZR 67/09)
Nutzen Privatpersonen vereinbarungsgemäß einen von einem Dritten herausgegebenen Formularkaufvertrag "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen", sind die gesetzlichen Vorschriften über AGB nicht anwendbar.
Die Verkäuferin verkaufte ihren 2 Jahre zuvor von einem Gebrauchthändler erworbenen Volvo an den Käufer. Die Parteien hatten sich telefonisch darüber verständigt, wer ein Vertragsformular mitbringen solle und sich auf das der Verkäuferin bereits vorliegende Vertragsformular einer Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält die Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bereits vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden erlitten, wollte der Käufer den Kaufpreis später mindern.
Die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wurde wirksam ausgeschlossen, entschied nun der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGHs. Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss habe zwar einer Prüfung am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben für AGB nicht standgehalten. Es handele sich hier aber nicht um eine AGB, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 I 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden sei.
Ein Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen erfordere das einseitige Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit der anderen Vertragspartei. Daran fehle es hier, weil sich die Einbeziehung der Vertragsbedingungen als Ergebnis einer freien Entscheidung des Käufers darstelle. Er sei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragsformulare frei gewesen und hätte alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einbringen oder gar ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde legen können.
Bei 130 Prozent-Abrechnung sind die BRUTTOreparaturkosten maßgeblich
Urteil des BGH vom 03.03.2009, VI ZR 100/08:
Übersteigen die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes, darf der Unfallgeschädigte das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen.
Der BGH stellt klar, dass bei der Gegenüberstellung von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert bei den Reparaturkosten der Bruttobetrag (also inklusive Mehrwertsteuer) maßgeblich ist.
Bei Bagatellschaden keine Abrechnung auf Neuwagenbasis
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2009, I-1 U 58/08:
Die eintrittspflichtige Versicherung hat bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde.
Dies gilt nicht für den Fall, dass lediglich der Stoßfänger oberflächlich beschädigt und der Kotflügel deformiert wurde und die gesamten Reparaturkosten nur ca. 2.300 Euro betragen. Obwohl der beschädigte Pkw erst 2 Wochen zugelassen war und einen Kilometerstand von 153 km aufwies, lehnte das Gericht einen Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis ab.
AGB kleingedruckt
Fall:
Das Unternehmen hatte seine allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der Schriftgröße 8 gedruckt:
Urteil des LG Köln vom 21.01.2009; 18 O 351/08:
AGB können allein deshalb unwirksam sein, weil sie in einer zu kleinen Schrift abgedruckt sind. Ein Schriftwerk mit einer Buchstabengröße von 8 kann insbesondere von sehschwachen und älteren Personen kaum noch wahrgenommen werden. Als Mindestgröße setzten die Richter eine Schrift der Größe 12 fest, wobei es aber auch auf die Deutlichkeit der Darstellung durch die gewählte Schriftart ankommen kann.
Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie haben das Mietverhältnis gekündigt und sind in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine "Mietschuldenfreiheits-bescheinigung" verlangt, haben die Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung aufgefordert. Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 € geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde, hat sie dagegen verweigert.
Das Amtsgericht hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter - wie hier die Kläger - unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein "Zeugnis gegen sich selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.
Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.
Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08
Beweis des Mangels nach Nachbesserung
Fall:
Der Käufer hatte seinen PKW nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen. Später behauptete er, die Nachbesserung sei fehlgeschlagen und der Mangel läge noch vor. Der Verkäufer behauptete, jedenfalls nach der Nachbesserung sei der Mangel nicht mehr vorhnaden gewesen.
Urteil des BGH vom 11.02.2009; VIII ZR 274/07:
Der Käufer trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.