BGH bejaht Haftung des Inhabers eines Ebay-Accounts

Fall: Die Ehefrau eines eBay-Mitglieds hatte angeblich ohne dessen Wissen bei eBay ein Halsband "Cartier Art" angeboten. Daraufhin nahm der Inhaber der bekannten Luxusmarke den Ehemann auf Unterlassung der Markenverletzung in Anspruch.

 

Urteil: Der BGH (Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06) bejahte eine Mithaftung des Ehemanns. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Accounts sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Zwar war der Ehemann nicht Mittäter oder Teilnehmer an der zweifellos vorliegenden Urheberrechtsverletzung. Seine Haftung ergab sich jedoch daraus, dass er keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, damit seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

 

 

Sperrung eines Ebay-Mitgliedskontos

Fall: Das Online-Auktionshaus Ebay ließ ein Mitgliedskonto sperren, weil dieses mit einem negativ bewerteten und damit bereits gesperrten Mitgliedskonto in Zusammenhang stand und  ein Verstoß gegen die AGB von Ebay drohte. Der betroffene Teilnehmer verlangte Freischaltung

 

Urteil: Der Teilnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mitgliedskontos, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Sperrung nicht rechtmäßig ist. Eine im Rechtsstreit vorgelegte eidesstattliche Versicherung des betroffenen Internetunternehmens reichte dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.01.2009, 12 W 1/09) nicht aus. In der Versicherung war lediglich pauschal angegeben worden, dass ein Zusammenhang mit dem früher gesperrten Konto nicht bestehe und zu keinem Zeitpunkt über ausgeschlossene Konten Handel betrieben worden sei. Es deuteten jedoch einige Indizien wie dieselbe Postanschrift und Urheberhinweise in den neuen Angebotsseiten auf den früheren Betreiber auf den von eBay behaupteten Missbrauch hin. Damit war der Gegenbeweis nicht erbracht und es blieb bei der verfügten Kontosperrung.

Irreführende Blickfangwerbung

Fall:

 

Das Telekommunikationsunternehmen warb mit dem Slogan: "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten". Der Kunde erhielt jedoch lediglich eine entsprechende Gutschrift von 4,18 Euro.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2009; I-20 U 77/08:

 

Dies ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen keine "echten Freiminuten" gewährt. An der Irreführung des Kunden ändert auch ein weiterer Hinweis in der Fußnote der Werbeanzeige nichts, sofern bereits die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig ist.

Missbräuchliche Serienabmahnung bei Bagatellverstößen

Fall:

 

Ein eBay-Händler mit einem Monatsumsatz von 200 Euro hatte sich praktisch darauf spezialisiert, Mitbewerber wegen geringfügiger Verstöße durch nicht korrekte Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen durch gebührenpflichtige Anwaltsschreiben abzumahnen.

 

Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009; 4 U 211/08:

Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn die Umstände dafür sprechen, dass es dem Abmahnenden nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht, sondern darum, sich durch die Abmahngebühren zu bereichern.

 

Für das Gericht war nach den gesamten Umständen klar, dass es hier nicht um die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs, sondern um die Aufbesserung der eigenen Kasse ging. Die Unterlassungsklage wurde danach bereits als unzulässig abgewiesen. Ob die beanstandete Widerrufsbelehrung tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellte, war danach unerheblich.