Aktuellste Entscheidungen ...
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Urteil: Fahrtenbuch-Auflage nach dem erstem Verkehrsverstoß
Fall: Der Fahrzeugführer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in einer geschlossenen Ortschaft um 62 km/h. Die Fahrerlaubnisbehörde übersandete der Fahrzeughalterin ein Anhörungsbogen mit Foto. Diese erklärte, für den betreffenden Verkehrsverstoß kämen mehrere Fahrzeugführer in Betracht. Sie benötige zur Identifizierung bessere Fotos. Zu den ihr daraufhin zur Verfügung gestellten weiteren Fotos machte die Fahrzeughalterin keine Angaben mehr.
Die Behörde versuchte daraufhin erfolglos, durch einen Abgleich mit Passfotos von zwei männlichen Familienangehörigen den Fahrzeugführer zu ermitteln. Die Fahrerlaubnisbehörde erließ eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage.
Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Trier (Beschluss vom 12.11.2008, 1 L 721/08.TR) bestätigte die Entscheidung. Die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Umfassendere, möglicherweise wenig Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, weil die Fahrzeughalterin erkennbar nicht gewillt gewesen sei, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken.
Fahrtenbuchauflage bei Firmenwagen
Fall: Das Unternehmen verachlässigte die Dokumentation der Nutzung eines Fahrzeugs, das mehreren Fahrern zur Verfügung stand.
Urteil: Die zuständige Verkehrsbehörde kann das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (hier erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht möglich ist (VG Oldenburg, Beschluss des vom 30.03.2009, 7 B 1004/09)
Rechtslage: Radarwarner
Paragraf 23 I b der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)".
Das Nutzen eines speziellen Gerätes oder auch nur eines Navigationsgerätes oder eines Mobilfunkgerätes mit entsprechender Software, die Autofahrer vor Radarkontrollen oder "Starkästen" warnt, ist also illegal. Wer es trotzdem tut, dem droht ein Bußgeldverfahren mit 75 Euro und vier Punkten in Flensburg.
Und was in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit ist, ist in der Schweiz eine Straftat. Zu rechnen ist mit einer hohen Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe. Zudem werden die Geräte eingezogen und vernichtet.
Urteil: Bezeichnung eines Polizisten als "A C A B" ist Beleidigung
Fall:
Der Angeklagte zeigte aus einiger Entfernung auf einen Polizeibeamten und rief: "A C A B".
Entscheidung:
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 23.06.2008, 1 Ss 329/2008) entschied, es sei nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen habe. Denn die Abkürzung "A.C.A.B." werde in "Jugendsubkulturen" und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet, und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen.
Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten (cop) als "bastard" sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Anders könne es dagegen bei einer sogenannten "Kollektivbezeichnung" sein, etwa beim Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", das sich ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richtet.
Urteil: Überholer haftet für Crash mit Abbiegendem
Fall:
Ein Harley-Fahrer fuhr innerorts auf einer Straße. An einer Grundstückseinfahrt wollte er links abbiegen. Er blinkte, ordnete sich ein, sah in den Rückspiegel sowie über die Schulter und setzte zum Abbiegen an. Drei ihm nachfolgende Pkws verzögerten leicht, um ihm das Abbiegen zu ermöglichen. Hinter der kleinen Autokolonne näherte sich jedoch ein weiterer Motorradfahrer. Er überholte die drei Pkw mit 75 km/h - und kollidierte mit der Harley. Deren Fahrer wurde verletzt und sein Motorrad erheblich beschädigt. Der Überholende klagte auf Schadensersatz. Der Harleyfahrer habe den Unfall verursacht, weil er unvorsichtig abgebogen sei. Der Harley-Fahrer wollte nicht zahlen.
Entscheidung:
Das Landgericht Bielefeld sah dies anders (Urteil vom 14.09.2007, 8 O 96/07). Komme es zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer zum Zusammenstoß, so spreche zwar normalerweise der sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Abbiegende seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Anders sei es aber, wenn besondere Unfallumstände hinzukämen, die dagegen sprächen. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn der von hinten Kommende dem Linksabbieger nicht unmittelbar folgte, sondern zunächst eine Fahrzeugkolonne überholt habe, bevor er mit ihm kollidierte.
Das, so die Richter weiter, sei hier der Fall gewesen. Es sei ungewiss, ob der Linksabbieger die zum Überholen ansetzende Maschine überhaupt habe sehen können, da die ja zunächst an drei Pkws vorbeiziehen musste, bevor sie ihn erreichte. Ein verkehrswidriges Verhalten sei bei ihm insgesamt nicht festzustellen.
Demgegenüber sei der Überholende nicht nur mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; er habe zudem auch noch bei unklarer Verkehrslage überholt. Den Umständen nach habe er nicht damit rechnen dürfen, dass das Überholen gefahrlos möglich war, so das Gericht. Denn erstens hätten die drei Autofahrer vor ihm auf freier Strecke plötzlich verzögert, wodurch er hätte gewarnt sein müssen. Und zweitens habe er spätestens nach dem Ausscheren den links abbiegenden Harley-Fahrer sehen können. Er hätte den Überholvorgang daraufhin abbrechen müssen, so die Richter. Dadurch, dass er trotzdem weiterfuhr, habe er sorgfaltswidrig gehandelt.
Im Ergebnis musste der Überholende zu 80 Prozent für den Schaden aufkommen. Der Abbiegende hafte mit den restlichen 20 Prozent für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Internet-Restwertangebot
Bei einem unfallbedingten Totalschaden müssen Unfallverursacher bzw. Haftpflichtversicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielbaren Restwerts ersetzen. Weist die Versicherung durch Benennung eines Unfallwagenaufkäufers einen höheren Restwert nach, vermindert sich der Schadensanspruch des Geschädigten entsprechend.
Die meisten Gerichte gehen jedoch davon aus, dass sich der Unfallgeschädigte nicht auf ein über das Internet eingeholtes Angebot eines gewerblichen Restwerteaufkäufers außerhalb des regionalen Marktes einlassen muss.
Davon hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des OLG Hamm vom 31.10.2008, 9 U 48/08) jetzt eine Ausnahme gemácht. Der Geschädigte hat sich das Internet-Restwertangebot dann schadensmindernd anrechnen zu lassen, wenn es erheblich höher als der im Gutachten geschätzte Restwert ist und ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.