Versicherter darf versehentliche Zuvielzahlung behalten

Fall: Die Kaskoversicherung hatte ihrem Kunden nach einem Unfall versehentlich die höheren Wiederbeschaffungskosten für den Wagen ersetzt und nicht die tatsächlichen Reparaturkosten. Als die Versicherung den Fehler erkannte, verlangte sie das Geld zurück. Der Versicherungsnehmer wandte ein, er habe das Geld bereits ausgegeben und verweigerte die Rückzahlung.

 

Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Versicherten Recht (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.08.2008, 3 U 270/07). Eine Rückzahlungsverpflichtung hätte nur bestanden, wenn der Versicherungsnehmer z.B. durch falsche Angaben in irgendeiner Form an dem Fehler beteiligt gewesen wäre. Hier hatte er den Fehler weder erkannt noch hätte er ihn erkennen müssen.

Enkelkinder in der Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert

Fall: Der Versicherungsnehmer behauptete, er sei davon ausgegangen bei seiner Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung "Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz" seien auch die Kinder seiner Kinder, also seine Enkelkinder mitversichert.

 

Urteil: Nach dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 09.12.2008, 6 U 175/08) können die Versicherungsbedingungen nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass auch Kinder der mitversicherten Kinder, also die Enkelkinder des Versicherten in die Rechtsschutzversicherung mit einbezogen sind.

Hausratversicherung: Vorschäden unbedingt angeben

Fall: Die Versicherungsnehmerin gab bei Vertragsschluss zwei frühere Einbrüche in ihre Wohnung nicht an. Als ihr mitversicherter Sohn auf einer Reise ausgeraubt wurde, verweigerte die Versicherung wegen des arglistigen Verhaltens beim Abschluss des Vertrags die Leistung. Die Versicherungsnehmerin berief sich darauf, das Ausfüllen des Versicherungsantrags dem Versicherungsvertreter überlassen zu haben, der sie nicht nach Vorschäden gefragt habe.

 

Urteil: Wer beim Abschluss einer Hausratversicherung Vorschäden nicht angibt, riskiert die Leistungsverweigerung des Versicherers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2008, 3 U 68/08). Wer sich um die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht kümmert, ist selbst schuld.

Nachträgliche Richtigstellung unrichtiger Schadensmeldung

Fall: Der Versicherungsnehmer gab an, er habe beim Ausparken in einer Tiefgarage einen Pfeiler übersehen. Eine spätere Überprüfung der Versicherung ergab, dass an dem Pfeiler keine Beschädigung zu sehen war. Sie lehnte daraufhin jeglichen Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Falschangaben ab. Der Versicherungsnehmer räumte nun ein, der Schadensfall habe sich nicht in der Tiefgarage, sondern an einem anderen Ort des Grundstücks ereignet.

 

Urteil: Diese späte Richtigstellung half dem Autofahrer nicht. Das Brandenburgische OLG (Beschluss vom 19.11.2008, 3 U 98/08) versagte den Versicherungsschutz. Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, verliert diesen endgültig. Für die Versicherung bestehe auch kein Anlass, die berichtigten Angaben des Versicherten nochmals zu überprüfen.