Zeugenbeistand
Sind Sie nicht Verletzter einer Straftat, jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter den Voraussetzungen des § 68b StPO (evtl. sogar auf Staatskosten) ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.
Sind Sie nicht Verletzter einer Straftat, jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter den Voraussetzungen des § 68b StPO (evtl. sogar auf Staatskosten) ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.